III. Die Leitung der Föderation

STATUTEN DER FÖDERATION DER BAYERISCHEN BENDIKTINERINNENABTEIEN

 

 

III. Die Leitung der Föderation

 

Das Föderationskapitel

 

12. Das Föderationskapitel ist die unter dem Vorsitz der Moderatrix

aus den Höheren Oberinnen (bzw. deren Beauftragten) und je einer Konventsvertreterin bestehende rechtmäßig versammelte Vertretung der Mitgliedsklöster der Föderation.

Die Konventsvertreterinnen und deren Stellvertreterinnen werden in der Regel vier Wochen vor jedem Föderationskapitel durch die Konventkapitel der einzelnen Klöster gewählt (vgl. Nr. 2,4 der Kostitutionen für die Föderation der bayerischen Benediktinerinnenabteien).

 

13. Das Föderationskapitel repräsentiert die gesamte Föderation als ein

Zeichen ihrer Einheit und hat die Aufgabe, die Fragen gegenseitiger Zusammenarbeit und Hilfeleistung, wie sie sich aus der Aufgabenstellung der Föderation ergeben, zu behandeln, Änderungen an den geimeinsamen Konstitutionen und Consuetudines zu beraten und den Konventkapiteln vorzuschlagen, Entscheidun- gen bezüglich der Föderation selbst zu treffen und die Moderatrix und deren Stellvertreterin zu wählen.

 

14. Das Föderationskapitel findet alle drei Jahre statt. Außerordentliche

Kapitel können bei Bedarf einberufen werden.

 

a) Einberufung und Vorsitz eines Kapitels sind Aufgaben der Mo-

deratrix. Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens 6 Wochen vor dem Kapitel. Gleichzeitig werden die Hauptpunkte der Tagesordnung mitgeteilt. Weitere Vorschläge zur Tagesordnung können die Moderatrix von den Mitgliedern des Föderationskapitels vor der Zusammenkunft schriftlich vorgelegt werden (vgl. II,7-11; III,13 der Statuten.

 

b) Entscheidungen des Föderationskapitels werden mit der absoluten

Mehrheit der Stimmberechtigten getroffen, abgesehen von der Sonderbestimmung in I,3 dieser Statuten.

 

c) Eine Oberin, die rechtmäßig verhindert ist, beauftragt eine

Vertreterin mit der Stimmabgabe. Das gilt für alle Formen von Abstimmungen, also für Wahlen und Sachentscheidungen (III,13; III,14 b; III,16; III,18). Die Beauftragte muss einem Kloster der Föderation angehören.

 

d) Am Ende eines Kapitels werden Ort und Zeitpunkt der nächsten

Zusammenkunft festgelegt.

 

Die Moderatrix

 

15. Die Moderatrix leitet die Föderation als solche und ist befugt, in deren

Namen zu handeln. Sie ist als Moderatrix keine Höhere Oberin und ist nicht berechtigt, in die Leitung der Mitgliedsklöster oder in das Leben der Schwestern einzugreifen.

 

16. Sie wird vom Föderationskapitel auf 3 Jahre aus den regierenden

Höheren Oberinnen gewählt. Für das Wahlverfahren gilt can 119 n.1 CIC. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

 

17. Aufgabe der Moderatrix ist es:

 

a) den Vorsitz beim Föderationskapitel und den

Äbtissinnenkonferenzen zu führen;

 

b) das Föderationskapitel, die Konferenzen der Äbtissinnen und die

Besprechungen anderer Nonnen (z.B. Cellerarinnen, Novizenmeisterinnen, etc.) der föderierten Klöster vorzubereiten;

 

c) die Ergebnisse der Föderationskapitel zur Ausführung zu bringen

und die Äbtissinnen der Föderation in der Durchführung zu beraten und zu unterstützen;

 

d) die Geschäfte der Föderation zwischen zwei Föderationskapiteln

zu führen.

 

e) In Anlehnung an can 592 §1 CIC erstattet die Moderatrix am Ende

ihrer dreijährigen Amtszeit einen Bericht an den Hl. Stuhl.

 

18. Den Rat der Moderatrix bilden die Höheren Oberinnen der föderierten

Klöster, die von der Moderatrix, so oft es notwendig ist, zumindest aber einmal jährlich, zu einer Konferenz einzuberufen sind. Die Konferenz kann Angelegenheiten, die norma lerweise in den Entscheidungsbereich des Föderationskapitelsfallen, aber zwischenzeitlich eine schnelle Lösung erfordern, entscheiden und entsprechend handeln.

 

19. Die Moderatrix soll Sorge tragen, dass die Konferenzen der Höheren

Oberinnen reihum in den verschiedenen Klöstern stattfinden.

 

20. Die Moderatrix soll innerhalb ihrer Amtszeit jedem Kloster der

Föderation einen Freundschaftsbesuch abstatten. Dieser Freundschaftsbesuch bietet Gelegenheit zu Gesprächen mit der Äbtissin, dem Konvent bzw. einzelnen Konventualinnen.

Beim Treffen der Äbtissinnen werden die Termine und die Dauer der Freundschaftsbesuche festgelegt.

 

21. Wird das Amt der Moderatrix durch Tod oder Niedergang vakant,

gehen bis zum nächsten turnusmäßigen Föderationskapitel sämtliche Rechte und Pflichten auf die Stellvertreterin über, die ebenfalls auf drei Jahre vom Föderationskapitel aus den regierenden Höheren Oberinnen gewählt wird.

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Barmherziger Gott,

durch die Geburt

deines Sohnes

aus der Jungfrau Maria

hast du der Menschheit

das ewige Heil geschenkt.

 

Lass uns immer und überall

die Fürbitte der gnadenvollen

Mutter erfahren,

die uns den Urheber

des Lebens geboren hat,

Jesus Christus,

deinen Sohn,

unseren Herrn und Gott,

der in der Einheit

des Heiligen Geistes

mit dir lebt und herrscht

in alle Ewigkeit. Amen


(Tagesgebet am Hochfest

der Gottesmutter Maria

1. Januar)