STATUTEN DER FÖDERATION DER BAYERISCHEN BENDIKTINERINNENABTEIEN
III. Die Leitung der Föderation
Das Föderationskapitel
12. Das Föderationskapitel ist die unter dem Vorsitz der Moderatrix
aus den Höheren Oberinnen (bzw. deren Beauftragten) und je einer Konventsvertreterin bestehende rechtmäßig versammelte Vertretung der Mitgliedsklöster der Föderation.
Die Konventsvertreterinnen und deren Stellvertreterinnen werden in der Regel vier Wochen vor jedem Föderationskapitel durch die Konventkapitel der einzelnen Klöster gewählt (vgl. Nr. 2,4 der
Kostitutionen für die Föderation der bayerischen Benediktinerinnenabteien).
13. Das Föderationskapitel repräsentiert die gesamte Föderation als ein
Zeichen ihrer Einheit und hat die Aufgabe, die Fragen gegenseitiger Zusammenarbeit und Hilfeleistung, wie sie sich aus der Aufgabenstellung der Föderation ergeben, zu behandeln, Änderungen an den geimeinsamen Konstitutionen und Consuetudines zu beraten und den Konventkapiteln vorzuschlagen, Entscheidun- gen bezüglich der Föderation selbst zu treffen und die Moderatrix und deren Stellvertreterin zu wählen.
14. Das Föderationskapitel findet alle drei Jahre statt. Außerordentliche
Kapitel können bei Bedarf einberufen werden.
a) Einberufung und Vorsitz eines Kapitels sind Aufgaben der Mo-
deratrix. Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens 6 Wochen vor dem Kapitel. Gleichzeitig werden die Hauptpunkte der Tagesordnung mitgeteilt. Weitere Vorschläge zur Tagesordnung können die Moderatrix von den Mitgliedern des Föderationskapitels vor der Zusammenkunft schriftlich vorgelegt werden (vgl. II,7-11; III,13 der Statuten.
b) Entscheidungen des Föderationskapitels werden mit der absoluten
Mehrheit der Stimmberechtigten getroffen, abgesehen von der Sonderbestimmung in I,3 dieser Statuten.
c) Eine Oberin, die rechtmäßig verhindert ist, beauftragt eine
Vertreterin mit der Stimmabgabe. Das gilt für alle Formen von Abstimmungen, also für Wahlen und Sachentscheidungen (III,13; III,14 b; III,16; III,18). Die Beauftragte muss einem Kloster der Föderation angehören.
d) Am Ende eines Kapitels werden Ort und Zeitpunkt der nächsten
Zusammenkunft festgelegt.
Die Moderatrix
15. Die Moderatrix leitet die Föderation als solche und ist befugt, in deren
Namen zu handeln. Sie ist als Moderatrix keine Höhere Oberin und ist nicht berechtigt, in die Leitung der Mitgliedsklöster oder in das Leben der Schwestern einzugreifen.
16. Sie wird vom Föderationskapitel auf 3 Jahre aus den regierenden
Höheren Oberinnen gewählt. Für das Wahlverfahren gilt can 119 n.1 CIC. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
17. Aufgabe der Moderatrix ist es:
a) den Vorsitz beim Föderationskapitel und den
Äbtissinnenkonferenzen zu führen;
b) das Föderationskapitel, die Konferenzen der Äbtissinnen und die
Besprechungen anderer Nonnen (z.B. Cellerarinnen, Novizenmeisterinnen, etc.) der föderierten Klöster vorzubereiten;
c) die Ergebnisse der Föderationskapitel zur Ausführung zu bringen
und die Äbtissinnen der Föderation in der Durchführung zu beraten und zu unterstützen;
d) die Geschäfte der Föderation zwischen zwei Föderationskapiteln
zu führen.
e) In Anlehnung an can 592 §1 CIC erstattet die Moderatrix am Ende
ihrer dreijährigen Amtszeit einen Bericht an den Hl. Stuhl.
18. Den Rat der Moderatrix bilden die Höheren Oberinnen der föderierten
Klöster, die von der Moderatrix, so oft es notwendig ist, zumindest aber einmal jährlich, zu einer Konferenz einzuberufen sind. Die Konferenz kann Angelegenheiten, die norma lerweise in den Entscheidungsbereich des Föderationskapitelsfallen, aber zwischenzeitlich eine schnelle Lösung erfordern, entscheiden und entsprechend handeln.
19. Die Moderatrix soll Sorge tragen, dass die Konferenzen der Höheren
Oberinnen reihum in den verschiedenen Klöstern stattfinden.
20. Die Moderatrix soll innerhalb ihrer Amtszeit jedem Kloster der
Föderation einen Freundschaftsbesuch abstatten. Dieser Freundschaftsbesuch bietet Gelegenheit zu Gesprächen mit der Äbtissin, dem Konvent bzw. einzelnen Konventualinnen.
Beim Treffen der Äbtissinnen werden die Termine und die Dauer der Freundschaftsbesuche festgelegt.
21. Wird das Amt der Moderatrix durch Tod oder Niedergang vakant,
gehen bis zum nächsten turnusmäßigen Föderationskapitel sämtliche Rechte und Pflichten auf die Stellvertreterin über, die ebenfalls auf drei Jahre vom Föderationskapitel aus den regierenden Höheren Oberinnen gewählt wird.